Ist klassische Musik GEMA-frei?
Frei von Urheberrechten und damit frei zur Nutzung sind Werke in der Orginalversion, bei denen das Todesjahr des Komponisten über 70 Jahre zurück liegt. Ausgenommen davon sind geschützte Bearbeitungen von solchen Werken. Sind mehrere Miturheber an einem Werk beteiligt, so erlischt der Anspruch 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
Selbst wenn das Musikwerk im soeben beschriebenen Sinne gemeinfrei ist, bedeutet das allerdings noch nicht, dass eine Aufnahme des Werkes frei von Rechten Dritter genutzt werden kann. Regelmäßig sind vielmehr Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler sowie der Tonträgerhersteller an den Aufnahmen zu beachten.
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